HONORARRICHTLINIEN
FÜR LEISTUNGEN DER
INGENIEURBÜROS

HRI

ALLGEMEINER TEIL

 

Die Honorarrichtlinien für Leistungen der Ingenieurbüros, Allgemeiner Teil richten sich an die Mitglieder des Fachverbandes Ingenieurbüros in der Bundessektion Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Österreich und sind eine unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß §.31 Kartellgesetz betreffend die darin enthaltenen Preise und Kalkulationsrichtlinien. Eintragung ins Kartellregister zu 25 Kt 140/97.

Der Fachverband Ingenieurbüros behält sich eine Überprüfung der Honorarrichtlinien auf ihre Übereinstimmung mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen in angemessenen Abständen vor.

Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband Ingenieurbüros, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße.63. – Für den Inhalt verantwortlich: Fachverband Ingenieurbüros, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße.63. – Druck: MANZ, Wien.5

Inhalt

Art. .1 Anwendungsbereich 5

Art. .2 Leistungen 5

Art. .3 Begriffsbestimmungen 5

Art. .4 Vereinbarung des Honorars 6

Art. .5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen 6

Art. .6 Verrechnung nach dem Zeitaufwand 7

Art. .7 Nebenkosten 8

Art. .8 Zahlungen 9

Art. .9 Umsatzsteuer 9

Art.10 Sonstige Bestimmungen 10

 

Allgemeiner Teil

Art.1: Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Honorarrichtlinien gelten für die Berechnung der Entgelte (Honorare und Nebenkosten) für die Leistungen der Ingenieurbüros, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Honorarrichtlinien erfaßt werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.2: Leistungen

(1) Leistungen in den Leistungsbildern gliedern sich in Grundleistungen und Besondere Leistungen.

(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefaßt.

(3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrages gestellt werden. Sie sind in den Leistungsbildern nicht vollständig aufgeführt. Die Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.3: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Honorarrichtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, bauliche und technische Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte.

3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten oder Neuanlagen, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

4. Erweiterungen sind Ergänzungen eines vorhandenen Objektes, zum Beispiel durch Auf-, An- oder Ausbau.

5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objektes mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

6. Modernisierungen sind Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes, soweit sie nicht unter die Z. 4, 5 oder 10 fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten Instandsetzungen.

7. Raumbildende Ausbauten sind die Gestaltung, Ausstattung oder Erstellung von Innenräumen. Sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Z. 2 bis 6 anfallen.

8. Einrichtungsgegenstände sind Fertigprodukte oder zu adaptierende Serienprodukte bzw. nach Einzelplanung angefertigte Gegenstände.

9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.

10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Z. 3 fallen oder durch Maßnahmen nach Z. 6 verursacht sind.

11. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend bearbeitete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.4: Vereinbarung des Honorars

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien im Rahmen der durch diese Honorarrichtlinien festgesetzten Prozentsätze treffen.

(2) Die in diesen Honorarrichtlinien festgesetzten Prozentsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen (oder Schwierigkeitsstufen) oder für die Vereinbarung von Besonderen Leistungen mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Prozentsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen honorarwirksamen Herstellungskosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE) sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.5: Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden. Die Beauftragung von einzelnen Leistungsphasen setzt stets das vollständige Vorliegen der vorgängigen (vorherigen) Grundleistung(en) der Leistungsphase(n) voraus. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

(2) Leistungsphasen sind die kleinste Verrechnungseinheit!

(3) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen einen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach Art.6 zu berechnen.

(4) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht.

(5) Für Leistungen (Grundleistungen sowie Besondere Leistungen) unter außergewöhnlichen Verhältnissen sind Aufschläge bis zu 100% auf das Honorar zulässig. Außergewöhnliche Verhältnisse sind z..B. Leistungen unter Unfallgefahr, unter Tag, bei abnormen klimatischen Bedingungen, Leistungen die nur außerhalb der normalen Arbeitszeit zu erbringen sind und ähnliche.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.6: Verrechnung nach dem Zeitaufwand

(1) Die Verrechnung nach dem Zeitaufwand erfolgt mittels Zeithonorar, soweit keine Verrechnung nach den Honorarrichtlinien (HRI) vorgesehen oder möglich ist.

(2) Das Zeithonorar ergibt sich jeweils aus der Multiplikation der Zeitgrundgebühr mit dem Leistungsfaktor.

(3) Die Zeitgrundgebühr wird vom Fachverband Ingenieurbüros als unverbindliche Verbandsempfehlung gem. §.31 Kartellgesetz im Beilageblatt A herausgegeben.

(4) Die Leistungsfaktoren sind nach den Leistungsbildern der Klassen I.–VIII gestaffelt, die aus nachfolgender Tabelle zu entnehmen sind.

(5) Tabellarische Zusammenstellung

1
Klasse
2
Leistungsfaktor
3
Leistungsbild
VIII 2,0 Leistungen, die aufgrund der Erfordernisse den persönlichen Einsatz des leitenden Ingenieurs erfordern, aber auch z..B. Vertretung vor Behörden und Gutachter- bzw. Sachverständigentätigkeit sowie Juroren- und Schiedsrichtertätigkeit.
VII 1,5 Leistungen spezieller, fachlicher Art, die ein besonderes Maß an Kenntnissen erfordern, wie methodische Bearbeitung bzw. Steuerung eines Vorhabens; grundsätzliche Bearbeitung in funktioneller, analytischer, gestalterischer, konstruktiver, ökonomischer und ökologischer Hinsicht.
VI 1,25 Leistungen bzw. Tätigkeiten, die besonders verantwortungsreich bzw. schöpferisch sind.
V 1,15 Leistungen bzw. Tätigkeiten schwieriger und verantwortungsreicher Art, die besondere theoretische und praktische Fachkenntnisse erfordern.
IV 1,00 Leistungen bzw. Tätigkeiten schwieriger Art, wozu besondere Kenntnisse erforderlich sind.
III 0,80 Leistungen bzw. Tätigkeiten einfacher technischer oder kaufmännischer Art nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen.
II 0,65 Leistungen bzw. Tätigkeiten einfacher, nicht schematischer oder mechanischer Art nach gegebenen Richtlinien.
I 0,50 Hilfsleistungen bzw. Hilfstätigkeiten schematischer oder mechanischer Art.

 

(6) Die Zuordnung zu den Klassen hat jeweils leistungskonform nach tatsächlichen Leistungen, den Leistungsbildern entsprechend, zu erfolgen, unabhängig davon ob sie von einem Zeichner, einem Ingenieur, einem Akademiker oder ggfls. auch vom Inhaber des Ingenieurbüros selbst erbracht wird.

(7) Das gesamte Honorar wird als Summe der Stunden in den einzelnen Klassen, multipliziert mit dem jeweiligen Zeithonorar, ermittelt. Die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.

(8) In den Zeithonoraren sind die allgemeinen Kosten nach Art.7 Abs. (7) enthalten. Die Leistungen von Schreibkräften, Stenotypisten, Sekretärinnen, Buchhaltern und Baukaufleuten sind daher nur in jenem Umfang zu verrechnen, in welchem sie über diese allgemeinen Kosten hinausgehend eine Mitwirkung an den nach Zeitaufwand abzurechnenden technischen Leistungen darstellen (Schriftsätze von technischen Berichten und Gutachten, technischer Schriftverkehr, Protokolle, Mitarbeit an der rechnerischen Prüfung von Angebots- und Abrechnungsunterlagen, Auswertungen, Eingaben, Dokumentationen usw.) oder aber vom Auftraggeber eigens abberufene Leistungen sind.

(9) Im Einvernehmen kann die Abrechnung des Zeitaufwandes für Leistungen, die gemischt über mehrere Leistungsbilder der Klassen III–VII reichen, auch als vereinfachender Mittelwert mit dem Leistungsfaktor 1,25 für den gesamten auf diese Klassen entfallenden Zeitaufwand durchgeführt werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.7: Nebenkosten

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Nebenkosten – unabhängig von der Verrechnung nach mengenmäßigen Sätzen und/oder nach dem Zeitaufwand – in folgendem Umfang gesondert zu verrechnen:

1. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Grundlagen, Bestandsaufnahmen u. dgl. (ausgenommen Gesetzestexte, fachübliche Normen und Richtlinien).

2. Modellerstellungen, Laboratoriumsuntersuchungen, Modellversuche, Analysen, Probebelastungen, Materialprüfungen u. dgl. samt allen Behelfen, Materialien und Transporten.

3. Einsatz von speziellen Ausrüstungen, wie auftragsbedingte besondere Meßinstrumente, Spezialkameras und dgl., sowie Einsatz von auftraggeberseitig vorgeschriebener EDV-Software, insbesondere CAD-Programmen.

4. Vervielfältigungen von Schriftstücken und Zeichnungen, Plandrucke, Drucksachen u. dgl., die an den Auftraggeber, beigezogene Fachleute, Ausführende, Behörden oder sonstige mit der Planung, Überwachung und der Ausführung befaßte oder vom Auftraggeber benannte Dritte zu übergeben sind.

5. Vom Auftraggeber geforderte, besondere Planausfertigungen, Axonometrien, Perspektiven, Lichtbilder, Präsentationen, Foto- und sonstige Dokumentationen.

6. Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten, Portokosten für behördlich verlangte Ladungen u. dgl.

7. Wegzeiten und Fahrtkosten nach Zielen, die mehr als 15.km vom Standort des Ingenieurbüros entfernt sind.

8. Wegzeiten und Fahrtkosten auch innerhalb des Gemeindegebietes, in dem sich der Standort des Ingenieurbüros befindet, jedoch nur bei Leistungen, die nach Zeitaufwand verrechnet werden.

9. Wartezeiten, sofern sie nicht das Ingenieurbüro zu vertreten hat.

10. Kollektivvertraglich geregelte Sondererstattungen, wie Erschwerniszulagen, Baustellenzulagen (Außendienstzulagen), Trennungsgelder, Taggelder und Nächtigungsgelder, jedoch nur bei Leistungen, die nach dem Zeitaufwand verrechnet werden.

11. Errichtungs-, Ausstattungs- und Betriebskosten eines Baubüros vor Ort.

12. Auftragsbedingte Schäden, wie Flurschäden u. dgl.

13. Kosten für Versicherungen nach Art.10 Abs. (4).

14. Kosten für Vermessungsfahrzeuge, die mit umfangreichen Meßinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für andere meßtechnische Leistungen verwendet werden.

(2) Sind Nebenkosten mit Zeitaufwand verbunden oder bestehen sie nur aus Zeitaufwand, so ist dieser nach Art.6 zu verrechnen.

(3) Weg- und Wartezeiten sind mit dem 0,8-fachen Wert des mit dem Leistungsfaktor errechneten Zeithonorars zu verrechnen.

(4) Zeitaufwand nach Abs. (3) ist jeweils jener Klasse zuzuordnen, der die verursachende Leistung überwiegend zugehört.

(5) Zu den Nebenkosten ist – mit Ausnahme des zu verrechnenden Zeitaufwandes – zur Deckung der anteiligen allgemeinen Kosten ein Zuschlag von 15% zu verrechnen.

(6) Fahrtkosten sind für das wirtschaftlich angemessenste Verkehrsmittel zu verrechnen. Bei Verwendung eigener Kraftfahrzeuge ist mindestens das amtliche Kilometergeld zu verrechnen.

(7) Die allgemeinen Kosten – insbesondere die Personalkosten der allgemeinen Administration (Zentralregie), die Kosten für Büro-, Zeichenmaterial, Porto, Telephon, Telex, Telefax und interne Vervielfältigungen etc. – werden einerseits durch das Honorar, andererseits durch den Zuschlag nach Abs. (5) abgegolten. Sie sind demnach keine Nebenkosten und daher nicht gesondert zu verrechnen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.8: Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.

(2) Teilzahlungen für erbrachte Leistungen sind in angemessenen Abständen zu leisten, insbesondere nach Abschluß einzelner Leistungsphasen.

(3) Nebenkosten sind bei Rechnungsvorlage fällig, sofern nicht im Rahmen der Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen (Vorauszahlungen, Teilschlußrechnungen) können vereinbart werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.9: Umsatzsteuer

(1) Das Ingenieurbüro hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach diesen Honorarrichtlinien berechnetes Honorar und auf die nach Art.7 berechneten Nebenkosten anfällt.
Dies gilt auch für Teilzahlungen auf das Honorar gemäß Art.8 Abs..(2).

(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der honorarwirksamen Herstellungskosten.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Art.10: Sonstige Bestimmungen

(1) Leistungserbringung

1. Das Ingenieurbüro erbringt die ihm in Auftrag gegebenen Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

Vorgehen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Standesregeln;

Erbringung der Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Baukunst;

Wahrung der Interessen des Auftraggebers – insbesondere in fachlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Beziehung – unbeeinflußt von eigenen Interessen und Interessen Dritter;

Haftung des Ingenieurbüros für die ihm in Auftrag gegebenen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die obigen Voraussetzungen gelten untereinander grundsätzlich gleichrangig. Entstehen Zweifel, so hat stets der Inhalt der einschlägigen Rechtsvorschriften Vorrang.

3. Die Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Regelfall in dokumentierbarer Form zu erfassen.

4. Die Vertragsfreiheit des Ingenieurbüros bleibt unberührt, sofern keine gesetzlichen Einschränkungen bestehen.

(2) Mit der Vergütung der Leistung ist nur deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten. Schutzrechte am Leistungsgegenstand (Patentrechte, Marken- und Musterschutzrechte, Urheberrechte, insbesondere die Namensnennung bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen usw.) verbleiben vorbehaltlich anderer Vereinbarung dem Ingenieurbüro.

(3) Soweit nicht die Voraussetzungen zur Neuverrechnung von Grundleistungen gegeben sind, sind Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers oder solche, die eine Änderung des Planungszieles beinhalten, als Besondere Leistungen nach Zeitaufwand zu verrechnen.

(4) Versicherung
Auftragsbedingte besondere Versicherungen, die vom Auftraggeber dem Ingenieurbüro auferlegt werden, sind gesondert zu verrechnen.

(5) Über Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht gemäß §.577 Zivilprozeßordnung, wenn seine Zuständigkeit zwischen den Streitteilen schriftlich vereinbart wurde.

zurück zum Inhaltsverzeichnis